Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH

…im Folgenden AGB genannt / Stand: 01.07.2021

1. Geltung

1.1. Unsere AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen sowie Beratungen der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH und deren dafür autorisierte Mitarbeiter, in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr ("Tegernseer Gebräuche").

1.2. Anderslautender Vertragstexte wie Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3. Unsere AGB werden in dieser Form immer Vertragsbestandteil, außer, wenn in beiderseitigem Einvernehmen gesonderte Bedingungen vereinbart werden. Diese sind zu Ihrer Wirksamkeit jeweils durch einen Geschäftsführer der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH gegenzuzeichnen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend.

2.2. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

2.3. Wir schließen vorsorglich eine Bestellung, zu Lasten Dritter, aus. Als Vertragspartner akzeptieren wir in jedem Falle immer nur den Besteller und Zahlungspflichtigen.

2.4. Ein Auftrag gilt immer dann als angenommen, wenn er durch die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH schriftlich bestätigt wurde und in der angegebenen Frist per Post, Fax oder Email unterschrieben zurückgesandt wurde. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bis 14 Tage nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung (Vertrag).

2.5. Kommt der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

2.6. Die Fa. Holztechnik Lätzsch GmbH weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alle Produkte und Leistungen kundenbezogen gefertigt werden. Aus diesem Grunde sind Änderungen im Nachgang zu einem unterschriebenen Vertrag immer kostenpflichtig. Je nach Leistungsstand des Auftrages ist die Fa. Holztechnik Lätzsch GmbH berechtigt Mehrkosten zu verlangen.

2.7. Im Falle einer einseigen Vertragskündigung (Stornierung) des Kunden nach Ablauf der 14 Tage (gesetzliche Kündigungsfrist) ohne baurechtliche Begründung trägt der Kunde, alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH je nach Leistungsstand. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 1.) Projektanlaufkosten generell 8 % der Auftragssumme; 2.) Materialkonfektion je nach Leistungsstand inkl. Arbeitsleistung; 3.) Kosten für beauftragte Statik oder Bauantrag je nach Ausführungsstand; 4.) entgangener Gewinn 5%.

2.8. Der Kunde ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die zuständige Baubehörde abgelehnt wird. Dem Rücktrittsantrag ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Die bis dahin angefallenen Planungskosten für die Antragserstellung, Statik und Zeichnungserstellung sind vom Kunden zu tragen. Verlangt der Kunde ausdrücklich einen vorzeitigen Baubeginn, erlischt das Recht der Kündigung.

2.9. Für alle baulichen Genehmigungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dazu gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und ggf. Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerksplaners sowie eine Bauanzeige/Bauantrag sind nie Bestandteil eines Standardangebotes und müssen immer ausdrücklich vereinbart sein. Wird die Erstellung dieser Unterlagen vereinbart, so handelt es sich um eine beratende Dienstleistung dem Kunden gegenüber ohne Erfolgsgarantie für eine Genehmigung.

2.10. Durch Auflagen des Bauamtes und des Prüfstatikers kann es zu Mehrkosten gegenüber dem Vertrag kommen. Für diese ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich. Übersteigen diese Kosten die Auftragssumme unverhältnismäßig, so kann der Kunde den Vertrag stornieren. Die bis dahin angefallenen Planungskosten sind vom Kunden zu tragen.

3. Transport, Lieferung und Montage

3.1. Sofern keine Montage mit der Fa. Holztechnik Lätzsch GmbH vereinbart wurde, gilt eine Lieferung ab Werk als Vertragsgrundlage. Bei Anlieferung von Holzbauteilen zur Adresse des Kunden durch eine Spedition wird die Ware an diese in unbeschädigtem Zustand übergeben. Der Kunde hat die Ware vor Annahme auf ihren Zustand zu prüfen und nachfolgend aktenkundig anzunehmen. Evtl. Beschädigungen sind fotografisch zu dokumentieren und schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken. Nachträglich angemeldete Beschädigungen an der Ware können nicht akzeptiert werden. Die Anlieferung wird tel. durch die Spedition avisiert. Der Kunde muss zum vereinbarten Zeitraum anwesend sein und für die Entladung der Ware vom LKW sorgen. Die Zufahrt zum Grundstück ist der Spedition zu beschreiben und auf evtl. Beschränkungen (max. Tonnage, max. Durchfahrtshöhe, max. Durchfahrtsbreite) ist hinzuweisen. Der Kunde übernimmt automatisch die Gefahrenübernahme der Ware von der letzten möglichen Abladestelle. Falls der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend ist oder aus einem anderen örtlich bedingten Grund eine 2. Anfahrt notwendig wird, muss der Kunde die entstehenden Mehrkosten komplett selbst übernehmen. Die Anlieferung von verschiedenen Materialien (Holz, Glas, Trapezblech, Kunststoff, Zubehör) kann durch verschiedene Speditionen erfolgen.

3.2. Eventuelle Beschädigungen an der Ware sind vor dem Abladen anzuzeigen und mit Foto zu dokumentieren. Alle Schäden sind einzeln, ausdrücklich auf dem Lieferschein zu vermerken. Beschädigte Ware kann nur in Absprache mit der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH beim Kunden verbleiben. Ist die Ware abgeladen, gilt sie als angenommen. Nachträglich können Beschädigungen als Reklamation nicht mehr anerkannt werden. Leichte Druck- und Schabstellen sind kein Reklamationsgrund, da diese auf Grund der Größe der Bauteile nicht zu verhindern sind.

3.3. Im Falle einer Lieferung ohne Montage geht die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH von entsprechender Fachkenntnis des Kunden oder deren Vertragsfirmen aus. Ist dies nicht der Fall muss der Kunde dies schriftlich anzeigen und eine Montage bei der Fa. Holztechnik Lätzsch GmbH anfragen. Erfolgt die Montage unter Regie des Kunden bzw. in Eigenleistung muss die Baustelle den Forderungen der Berufsgenossenschaft Holz und Bau entsprechen und ist bei dieser anzumelden. Alle Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen sind umzusetzen. Wenn der Kunde diese Forderungen und Maßnahmen nicht kennt, so kann ein Sicherheitskoordinator der Berufsgenossenschaft angefordert werden. Wir empfehlen die Schlussabnahme durch einen ortsansässigen Statiker.

3.4. Wenn keine Montage durch die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH vereinbart ist, müssen diejenigen Materialien, für die keine Montage vereinbart ist, vor Ort gebohrt und zugeschnitten werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Schalungen, Blenden, Pressleisten, Rinnen, Fallrohre, Bleche, Doppelstegplatten etc.

3.5. Ist eine Montage durch die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH vereinbart, muss der Kunde sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Der Montageort muss abgesteckt sein und die Grundstücksgrenzen sind zu markieren. Evtl. störende Leitungen für Gas, Strom etc. sind zu entfernen oder stillzulegen. Alle sonstigen Hindernisse im Arbeitsbereich von mindestens 1 m Umkreis um den Aufstellort sind vom Kunden im Vorfeld selbst zu entfernen. Evtl. entstehende Verzögerungen werden für den Kunden ohne Vorankündigung kostenpflichtig.

3.6. Evtl. Höhenangaben sind vom Kunden eineindeutig kenntlich zu machen.

3.7. Der Kunde hat einen kostenfreien Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

3.8. Der Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss zu einer persönlichen Abnahme der Leistung mit dem Leitmonteur nach Beendigung der Arbeiten vor Ort. Ist er dazu verhindert, so hat er eine andere Person dafür zu autorisieren. Ist ihm auch dies nicht möglich, so gilt die Leistung ohne Unterschrift als abgenommen.

3.9. Die Leistung vor Ort ist für den Kunden immer schriftlich abzunehmen, auch wenn noch Restleistungen offen sind. Diese sind auf dem Abnahmeprotokoll schriftlich zu benennen.

3.10. Evtl. Mängel sind dem Leitmonteur bei der Abnahme sofort zu benennen. Dieser wird nach seinen Möglichkeiten Mängel sofort abstellen. Nachträglich angezeigte Mängel, welche zum Zeitpunkt der Abnahme schon sichtbar waren oder hätten sichtbar sein müssen, können als solche nicht anerkannt werden.

3.11. Eigenleistungen sind nach dem aktuell gültigen Stand der Technik auszuführen. Dabei sind die Montageanleitungen der Materialhersteller einzuhalten. Die Art der Ausführung ist mit der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH abzustimmen. Eigenleistungen dürfen erst nach Abnahme begonnen werden. Andernsfalls gilt die Leistung als abgenommen.

4. Liefer- und Montageverzug

4.1. Ein Liefer- oder Montageverzug durch die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH kann nur eintreten, wenn ein ausdrücklicher Liefer- oder Montagefixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall kann die Firma Holztechnik Lätzsch eine Nachfrist von 10 Tagen ab Termin anzeigen.

4.2. Bei Auftreten höherer Gewalt wie Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen und Lieferengpässen durch Vorlieferanten haftet die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH nicht für Lieferverzug.

4.3. Im Schlechtwetterfall verschieben sich die vereinbarten Fixtermine um den Schlechtwetterzeitraum zuzüglich eines neuen Koordinationszeitraumes von 5 Wochentagen.

4.4. Im Falle eines Verzuges durch Verschulden einer Vorleistung des Kunden müssen Fixtermine neu schriftlich vereinbart werden. Alte Terminstellungen erlöschen sofort nach bekannt werden. Die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH behält sich in diesem Falle vor, evtl. entstandene Mehrkosten geltend zu machen.

4.5. Für Folgekosten von Lieferverzug haftet die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.

5. Preisstellung

5.1. Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mwst. Ausdrückliche Werbepreise für Endverbraucher sind Bruttopreise inkl. MwSt.

5.2. Die Preisbindung für alle Angebote beträgt 4 Wochen, insofern schriftlich nichts anderes vereinabrt wurde.

5.3. Die aufgeführten Preise gelten nur für die ausdrücklich erwähnten Leistungen. Evtl. Nebenleistungen sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart werden.

5.4. Evtl. angebotene oder vereinbarte Sonderpreise erlöschen nach der genannten Friststellung automatisch.

6. Zahlung

6.1. Zahlungsziele werden in der Regel auftragsbezogen vereinbart. Ist dies nicht erfolgt, so ist die Kaufsumme bei Warenübergabe bzw. nach Montage ohne Abzug in bar fällig.

6.2. Bei Bauverzug in Verantwortung des Kunden werden alle bis dahin entstandenen Kosten abgerechnet.

6.3. Die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH akzeptiert keine Schecks und Lastschrifteneinzüge.

6.4. Zahlungsverzug tritt automatisch nach überschreiten des Zahlungszieles ein.

6.5. Bei Zahlungsverzug erlöschen alle Rabatte und Skontovereinbarungen.

6.6. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 5 % für Endverbraucher und 9% für gewerbliche Kunden über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet, es sei denn, dass der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. § 353 HGB bleibt unberührt.

6.7. Im Streitfall kann der Kunde einen angemessenen Betrag von der Schlussrechnung einbehalten, wenn er im gleichen Zuge einen von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen eingeschaltet hat. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

6.8. Ein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist jedoch kein Grund für einen Einbehalt. In diesem Falle ist die Leistung komplett zu bezahlen. Der Mangel ist dann schriftlich bei der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH anzuzeigen.

7. Der Werkstoff Holz / Wartung und Pflege

7.1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Auf Grund seines biologischen Wachstums ist Holz nicht homogen. Durch den Einfluss von Wasser, Licht und Wärme ist Holz gewissen Veränderungen unterworfen. Es kann zu Verwerfungen, Rissen, Schrumpfungen und Verfärbungen im Rahmen der gültigen Vorschriften kommen. Dies ist kein Reklamationsgrund.

7.2. Alle Hölzer werden im Grundpreis roh, unbehandelt verpreist. Die Holzarten Fichte und Kiefer müssen im Außenbereich eine Holzschutzbehandlung / Imprägnierung erhalten. Diese Leistung führt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH auf Wunsch werkseitig gegen Mehrpreis aus oder der Kunde erledigt dies selbst entsprechend Herstellervorschrift mit ausdrücklich dafür vorgesehenen Mitteln. Die Holzarten Douglasie und Lärche können im Außenbereich unbehandelt bleiben. Hierfür kann aus optischen Gründen eine Behandlung mit Pflegeöl erfolgen. Diese Leistung muss der Kunde generell selbst ausführen und entsprechend der Wartungs- und Pflegeanleitung regelmäßig wiederholen.

7.3. Die Holzarten Fichte und Kiefer müssen weiterhin im Außenbereich einen Anstrich erhalten. Diese Leistung führt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH auf Wunsch werkseitig gegen Mehrpreis aus oder der Kunde erledigt dies selbst entsprechend der Herstellervorschrift mit ausdrücklich dafür vorgesehenen Mitteln.

7.4. Die Holzarten Lärche, Douglasie und alle handelsüblichen Hart- und Tropenhölzer sollten zum Schutz und für eine lange optische und technische Stabilität geölt werden. Der Kunde erledigt dies selbst entsprechend Herstellervorschrift mit ausdrücklich dafür vorgesehenen Mitteln.

7.5. Alle handelsüblichen Balkon- und Terrassendielen unterliegen in der Freibewitterung großer Beanspruchung. Dabei kann es im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln zu Rissen und Verzug kommen. Ebenso sind kleine Astlöcher möglich. Dies ist kein Reklamationsgrund.

7.6. Handläufe aus Fichte sind auf Grund ihrer Beanspruchung anfällig für Risse und leichten Verzug. Dies ist kein Reklamationsgrund. Um das zu minimieren bietet die Fa. Holztechnik Lätzsch GmbH Alternativvarianten aus widerstandsfähigeren Hölzern an. Optionen dazu finden Sie im jeweiligen Angebotstext.

7.7. Die regelmäßige Pflege von Holz obliegt der Sorgfaltspflicht des Kunden / Bauherrn bzw. Eigentümers.

7.8. Entsprechend dem erworbenen Produkt werden die Wartungs- und Pflegeanleitungen der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH Vertragsbestandteil.

8. Der Werkstoff Glas

8.1. Glas ist ein nicht kristalliner Werkstoff mit besonderen Eigenschaften. Alle Verglasungen sind durch den Bauherrn generell gegen Glasbruch zu versichern.

8.2. Physikalische Eigenschaften von Glas sind nicht reklamationsfähig, so z. B.

8.2.1. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

8.2.2. Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,

8.2.3. Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

8.2.4. Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,

8.2.5. Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,

8.2.6. Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z. B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterunen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

8.2.7. Angegebene Funktionswerte unserer Isoliergläser beziehen sich auf den Standardaufbau, basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und labortechnischen Untersuchungen.

8.2.8. Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf. Dies führt zu unterschiedlichen Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken, Etikettenrückständen und Beklebungen.

8.2.9. Das Glas ist vor chemischen Stoffen/Flüssigkeiten zu schützen. Dies gilt auch gegenüber Funkenflug und Schweißperlen.

8.2.10. Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen. Bei unsachgemäßer Reinigung hinterlässt dies irreparable Schäden, z.B. Kratzer.

8.2.11. Glas ist ein nicht kristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei unterschiedlichen Temperaturbelastungen und/ oder bei allgemeiner Überlastung zu Glasbruch. Dies ist kein Reklamationsgrund und kann nur im Rahmen einer Glasbruchversicherung kostenfrei reguliert werden.

8.2.12. Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach Beschichtungsart und Aufbau sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder Betrachtungswinkel verändern.

8.3. Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund.

8.4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung sowie die unsachgemäße Lagerung.

8.5. Bei rechtmäßigen Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der begründeten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

8.6. Für Isolierglasscheiben gilt im Besonderen: Die Dichtigkeit des Randverbundes wird 2 Jahre garantiert. Sollte vor Ablauf dieser Frist eine Scheibe Luft ziehen (Anlaufen von innen), wird diese Scheibe kostenfrei nachgeliefert. Wir empfehlen den Abschluss einer Glasversicherung welchen diesen Schadensfall mit einschließt.

8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) , § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

9. Der Einsatz von Stegplatten aus Kunststoff

9.1. Stegplatten werden wie Verglasungen behandelt und sind vom Eigentümer generell gegen Glasbruch zu versichern.

9.2. Stegplatten werden von verschiedenen Herstellern mit unterschiedlichen Produktbezeichnungen eingesetzt. Gültig ist jeweils die Bezeichnung lt. Auftragsbestätigung.

9.3. Bei Auslieferung der Ware liegt dem Produkt die jeweilige Verarbeitungs- sowie Wartungs- und Pflegeanleitung bei. Ist dies nicht der Fall, so muss der Kunde den Umstand sofort mündlich und schriftlich anzeigen und erhält umgehend die entsprechende Anleitung zugesandt.

9.4. Bei Selbstmontage sind alle Anweisungen aus der Verarbeitungsanleitung verbindlich umzusetzen, sonst erlischt die Garantie des Herstellers.

9.5. Die regelmäßige Pflege der Stegplatten obliegt der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bzw. Eigentümers. Dabei sind alle Angaben aus der Wartungsanleitung zwingend einzuhalten, sonst erlischt die Garantie des Herstellers.

9.6. Auf Grund des konstruktiven Aufbaus von Stegplatten kann es zu Schwitzwasserbildung in den Kammern, je nach Witterung, kommen. Dies ist kein Reklamationsgrund.

9.7. Je nach Transparenzgrad der Platten kann es bei Doppelstegplatten zu Trübungen und materialbedingten Verfärbungen kommen. Dies hat keinen Einfluss auf die funktionellen Eigenschaften der Platten und ist kein Reklamationsgrund.

9.8 Es ist von der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH nicht auszuschließen, das kleinste Insekten Ihre Brut in das Innere einer Platte einbringen. Die Verantwortung dafür liegt beim Eigentümer. Bei Bedarf ist die betreffende Platte zu demontieren, mit entölter Druckluft auszublasen und wieder fachgerecht zu montieren.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

10.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

11. Verfahren bei Mängeln

11.1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen, auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, bei verpackter Ware innerhalb von 8 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.

11.2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die "Tegernseer Gebräuche" verwiesen.

11.3. Die Firma Holztechnik Lätzsch haftet nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften des Produktes. Zugesichert sind Eigenschaften, welche aus dem ursprünglichen Sinn des Produktes resultieren.

11.4. Mängel, welche die Eigenschaft des Produktes nicht beeinflussen und in keiner gültigen Vorschrift ausdrücklich benannt sind, werden nicht anerkannt.

11.5. Wenn der Kunde einen Mangel feststellt, so darf er das Produkt nicht weiter verarbeiten bzw. benutzen. Der Mangel ist sofort schriftlich bei der Firma Holztechnik Lätzsch anzuzeigen und die Rückmeldung ist innerhalb von 10 Tagen abzuwarten.

11.6. Die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH entscheidet über Ersatz oder Nachbesserung des beschädigten Teiles. Bei Liefergeschäften ist die bemängelte Ware ins Werk zurückzusenden.

11.7. Mängel, welche nach Montageabnahme angezeigt worden, sind Gewährleistungsmängel und entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

11.8. Für Folgekosten von Mängeln übernimmt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH keine Haftung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

11.9. Für Kratzer, Risse o.ä. Beschädigungen an Glas- oder Kunststoffprodukten, welche erst nach der Warenannahme oder Abnahme auftreten, übernimmt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH generell keine Haftung.

11.10. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, bei Kaufleuten jedoch innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.

11.11. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH besitzt generell Eigentumsvorbehalt auf gelieferte Produkte. Der Kunde hat prinzipiell kein Recht unbezahlte Ware einzubauen oder weiterzuverkaufen, es sei denn es wurde anders vereinbart.

12.2. Unter Vorbehalt stehende Produkte berechtigen die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH auf Einräumung einer Sicherungshypothek im Rang vor dem Rest am betreffenden Grundstück in Höhe der offenen Summe.

12.3. Rechte Dritter an gelieferten Produkten werden ausgeschlossen.

12.4. Ein Wiederverkäufer ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH seinem Kunden anzuzeigen.

13. Vertragsrecht

13.1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C9 in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

13.2. Mit Privatkunden kann die VOB gesondert vereinbart werden.

13.3. Alle in der Auftragsbestätigung vereinbarten Punkte gelten vorrangig allgemeiner Bedingungen.

14. Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

14.2. Es gilt das Recht der BRD.

15. Copyright

Die ausschließlichen Rechte an Zeichnungen, Texten, Bildern in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Prospekten, Internetseiten und Referenzfotos besitzt die Firma Holztechnik Lätzsch GmbH. Eine Nutzung, Weitergabe oder anderweitige Verwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Holztechnik Lätzsch GmbH gestattet. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.